AGB

§ 1 Geltungsbereich, Abwehrklausel

 

1. Unsere nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (VLZ) gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB , juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit diesen Vertragspartnern. 

2. Unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. 

3. Soweit keine individuellen Regelungen in Bezug auf das konkrete Geschäft getroffen wurden, gelten unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners Leistungen vorbehaltlos ausführen. 

4. Die deutsche Fassung ist für die Auslegung unserer Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen auch dann maßgeblich, wenn unserem Vertragspartner eine fremdsprachige Fassung zur Verfügung gestellt worden ist.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen. 

1. Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, dass wir eine Frist zur Annahme bestimmen.

2. Unser Vertragspartner ist an seine Bestellungen 21 Tage lang gebunden, d.h. wir können eine Bestellung während 21 Tagen, nachdem sie bei uns eingegangen ist, mit verbindlicher Wirkung für unseren Vertragspartner annehmen. Hat unser Vertragspartner eine längere Annahmefrist bestimmt, ist diese maßgeblich.

3. Für den Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich, bzw. unser schriftliches Angebot, wenn es ohne Vorbehalte vom Vertragspartner in schriftlicher Form angenommen wird. Wünscht unser Vertragspartner später Ergänzungen oder Abänderungen, müssen diese, um Vertragsinhalt zu sein, von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt insbesondere für die Lieferung weiterer Teile und die Erbringung weiterer Dienstleistungen. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, rechtsverbindliche mündliche Nebenabreden zu treffen. 

4. An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Kalkulationen, Mustern und sonstigen Gegenständen und Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere ausdrückliche Einwilligung dürfen sie weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.

§ 3 Preise, Preisänderungen.

1. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den Preisen berechnet, die bei uns am Tag der Lieferung oder Leistung gültig sind.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ („ex works“ Incoterms 2000) ausschließlich Verpackung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten; sie wird in der Rechnung in der am Tag der Rechnungstellung geltenden Höhe gesondert ausgewiesen und belastet, wenn die Lieferung oder Leistung der Umsatzsteuer unterliegt. 

3. Treten nach der Abgabe unseres Angebots oder nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen bei den Beschaffungskosten ein, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Anstieg von Material- und Lieferkosten, Zöllen, Wechselkursschwankungen), sind wir berechtigt, eine angemessene Preisanpassung zu verlangen, wenn wir dies unserem Vertragspartner rechtzeitig vor der Lieferung oder Leistung mitteilen.

§ 4 Zahlungen, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung, unsere Rechte bei einer Gefährdung unserer Zahlungsansprüche.

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der vereinbarte Preis innerhalb von zehn Werktagen (ohne Samstag) nach der Lieferung oder Leistungserbringung zu zahlen. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei uns. Für Bestellungen mit einem Wert über € 20.000,– steht uns eine Anzahlung von 1/3 des Rechnungsbetrages (inkl. Umsatzsteuer) zu, die mit Vertragsschluß fällig wird (Zugang der Auftragsbestätigung/vorbehaltlose Annahme unseres Angebots).

2. Der Abzug von Skonto ist ohne vorherige schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen

3. Wir sind berechtigt, von unserem Vertragspartner ab Fälligkeit, auch dann, wenn er nicht im Verzug ist, Zinsen in Höhe von fünf Prozent des offenen Rechnungsbetrages zu fordern. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des Verzuges vor, können wir Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB auf den offenen Rechnungsbetrag verlangen.

Zahlungsverzug unseres Vertragspartners liegt vor:

Wenn eine Zahlungsfrist vereinbart ist:

– ab dem Folgetag nach Ablauf der Frist (z.B. Zahlungsfrist in der MTS-Auftragsbestätigung/dem MTS-Angebot oder Zahlungsfrist nach unseren VLZ § 4

Nr. 1). Allerspätestens liegt Zahlungsverzug vor, wenn unsere Forderung fällig ist und unserem Vertragspartner
– entweder eine Mahnung zugeht (Verzug tritt am Tag des Zugangs der Mahnung ein)
– oder eine Rechnung zugegangen ist und 30 Tage verstrichen sind (ohne Mahnung).

Vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Verzugsgründe tritt Verzug sofort ein,
– wenn unser Vertragspartner die Erbringung seiner fälligen Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (ohne Mahnung).

Die Rechtsfolgen einer verspäteten oder nicht erfolgten Abnahme des Lieferstandes richten sich nach § 6 unserer VLZ. 

4. Unser Vertragspartner darf mit einer eigenen Forderung nur dann gegen eine uns zustehende Forderung aufrechnen, wenn seine Forderung rechtskräftig festgestellt ist oder wir sie nicht bestreiten. Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB steht unserem Vertragspartner nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln als Zahlungsmittel behalten wir uns ausdrücklich vor. Akzeptieren wir einen Scheck als Zahlungsmittel, gilt die Forderung gegen unseren Vertragspartner erst dann und nur insoweit als erfüllt, als der Forderungsbetrag uns endgültig und rückbelastungsfrei gutgeschrieben ist (Annahme „erfüllungshalber“). Scheckeinlösegebühren bzw. Wechselgebühren trägt unser Vertragspartner. 

6. Haben wir mit unserem Vertragspartner vereinbart, dass er bei seiner Bank oder einer anderen Bank, die wir akzeptieren, ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat, ist das Akkreditiv in Übereinstimmung mit den geltenden Allgemeinen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive (aktuell: Revision 1993, ICC-Publikation Nr. 500) zu eröffnen. Das Akkreditiv ist unwiderruflich und teilbar zu stellen.

7. Grundlage unseres Vertragsabschlusses ist die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners. Erfahren wir von Umständen, die zu der Annahme berechtigen, dass er die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen nicht einhalten kann (z.B. Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung, vergeblicher Versuch der Zwangsvollstreckung) können wir unseren Vertragspartner auffordern, den vollständigen Kaufpreis vor der Lieferung oder Leistung zu bezahlen oder eine werthaltige Sicherheit zu stellen. Wenn unser Vertragspartner dem nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte behalten wir uns ausdrücklich vor. 

§ 5 Lieferzeit, Lieferverzug, Unmöglichkeit der Lieferung.

1. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit dem Datum des Vertragsschlusses. Der Anlauf aller Lieferfristen und –zeiträume setzt jedoch voraus, dass alle vorgängigen kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Vertragspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt, z.B. eine vereinbarte Anzahlung geleistet oder erforderliche Genehmigungen, Freigaben und/oder Unterlagen beigebracht hat. 

2.a) Ohne ausdrückliche Vereinbarung eines festen Termins oder einer festen Frist gelten Angaben zu Lieferzeiten nur annähernd.

b) Lieferfristen bzw. –termine sind eingehalten, wenn wir den Liefergegenstand am maßgeblichen Termin bzw. bei Ablauf der maßgeblichen Frist an die zum Transport beauftragte Person übergeben oder nachweisen, dass wir die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes für den maßgeblichen Tag rechtzeitig angezeigt haben.

c) Die Lieferzeiten verlängern sich auch ohne ausdrückliche Vereinbarung bei nachträglichen Vertragsänderungen, die sich auf die Lieferzeiten auswirken, um einen angemessenen Zeitraum.

d) Bei höherer Gewalt oder bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, verlängern sich Lieferzeiten um die Verhinderungsdauer und eine angemessene Wiederanlauffrist. Folgende, beispielhaft angeführte Umstände führen zur vorgenannten Verlängerung der Lieferzeit, wenn wir sie nicht verschuldet haben und sie im konkreten Fall die rechtzeitige Herstellung, bzw. Lieferung behindern: behördliche Eingriffe im In- und Ausland, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Anlieferung von Trägerfahrzeugen, wesentlichen Roh- und Baustoffen, Materialien oder Handelswaren, Energieausfall, Naturereignisse (Sturm, Hagel, Wasser, Feuer u.a.), Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Betriebsstörungen oder Betriebseinschränkungen, auch in Zulieferbetrieben. Ein Verschulden unserer Zulieferer haben wir nicht zu vertreten.

e) Wir sind verpflichtet, unserem Vertragspartner den Eintritt höherer Gewalt oder eines unvorhersehbaren Hindernisses und, sobald dies absehbar ist, die voraussichtliche Dauer einer sich daraus ergebenden Leistungsverhinderung anzuzeigen.

f) Unser Vertragspartner kann wegen der vorgenannten vorübergehenden Leistungsverhinderung nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Abwarten bis zum voraussichtlichen Wegfall des Hindernisses den Geschäftszweck in Frage stellt und ihm nicht zumutbar ist, und wenn er uns zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.

g) Wird unsere Leistung durch höhere Gewalt oder unvorhergesehene Ereignisse der vorgenannten Art auf Dauer wesentlich erschwert, werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Unser Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er uns zuvor eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Weitergehende Ansprüche unseres Vertragspartners, insbesondere auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, sind ausgeschlossen, es sei denn, uns oder unseren leitenden Angestellten wäre Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen.

3. Schulden wir unserem Vertragspartner Schadensersatz wegen Lieferverzuges, hat unser Vertragspartner seinen Verzugsschaden im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen; Pauschalierungen erkennen wir nicht an. Der Höhe nach ist unsere Pflicht zum Schadensersatz wegen Lieferverzugs auf 0,5% für jede angefangene Woche der Verspätung, im Ganzen aber auf höchstens 5% desjenigen Werts der Lieferung beschränkt, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

4. Wird die Erfüllung unserer Lieferpflicht unmöglich, z.B. weil der Liefergegenstand vor der Übergabe an die Transportperson, bzw. vor Anzeige der Versandbereitschaft zerstört oder entwendet worden ist, werden wir von unserer Lieferpflicht frei. Haben wir die Unmöglichkeit der Lieferung verschuldet, ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe von § 10 beschränkt.

§ 6 Unsere Rechte bei Nichtabnahme, bzw. verspäteter Abnahme.

1. Nimmt unser Vertragspartner den Liefergegenstand am vertraglichen Liefertermin nicht ab, ohne daß uns hierbei ein Verschulden trifft, wird der auf die Lieferung bezogene Vertragspreis (inkl. Umsatzsteuer) mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft bzw. der Aufforderung zur Abholung der Ware fällig; zugleich geht die Gefahr auf unseren Vertragspartner über (§ 7 Nr. 2). Beruht die Nichtabnahme auf einem Verschulden unseres Vertragspartners, sind wir berechtigt, eine pauschale Entschädigung für die mit der Nichtabnahme verbundenden Folgekosten zu verlangen. Diese beträgt 1% der Netto-Vertragssumme pro angefangener Woche der Nichtabnahme (u.a. für Lagerungskosten, Finanzierungskosten) bis zur Abnahme oder Auflösung des Vertrages. Unser Vertragspartner ist berechtigt nachzuweisen, dass uns ein Schaden gar nicht oder nicht in der pauschalierten Höhe entstanden ist. Wir können unsererseits nachweisen, daß uns tatsächlich ein über die Pauschale hinausgehender Schaden entstanden ist.

2. Im Fall der Nichtabnahme sind wir auch berechtigt, unserem Vertragspartner eine angemessene Frist für die Abnahme zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sind wir zurückgetreten und beruht die Nichtabnahme auf einem Verschulden unseres Vertragspartners, sind wir berechtigt, 35% der Netto-Vertragsssumme beim Kauf eines neuen Saugbaggers, bzw. 20% der Netto-Vertragsssumme beim Kauf eines gebrauchten Saugbaggers als Schadensersatz zu verlangen. Unser Vertragspartner ist berechtigt nachzuweisen, daß uns ein Schaden gar nicht oder nicht in der pauschalierten Höhe entstanden ist. Wir können unsererseits nachweisen, daß uns tatsächlich ein über die Pauschale hinausgehender Schaden entstanden ist.

§ 7 Gefahrenübergang, Versand, Transportversicherung.

1. Wenn wir die Versendung der Ware übernehmen, trägt unser Vertragspartner die Kosten des Transports. Insbesondere trägt unser Vertragspartner alle ausfuhrbedingten Kosten (z.B. Abgaben, Gebühren, Zölle, Steuern). 

2. Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt auf unseren Vertragspartner über, in dem wir den Liefergegenstand an die mit dem Transport beauftragte Person übergeben; unser Vertragspartner trägt dann z.B. das Risiko der Zerstörung, der Beschädigung oder des Diebstahls des Liefergegenstandes. Kommt es nicht zur Auslieferung in der vertraglichen Lieferzeit, ohne daß uns hieran ein Verschulden trifft, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft bzw. der Aufforderung zur Abholung der Ware auf unseren Vertragspartner über.

3. Auf Verlangen unseres Vertragspartners werden wir Lieferungen durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt unser Vertragspartner. Im Übrigen sind wir zum Abschluss einer Transportversicherung nicht verpflichtet.

4. Wenn wir im Auftrag unseres Vertragspartners Kennzeichen für die Überführung eines Saugbaggers beschaffen, sind wir in diesem Zusammenhang ohne eine ausdrückliche schriftliche Beauftragung unseres Vertragspartners nicht verpflichtet, eine Versicherung für eigene Schäden des Fahrzeugs abzuschließen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die alleinige Verantwortung für das Bestehen von Versicherungsschutz.

§ 8 Eigentumsvorbehalt zur Sicherung unserer Zahlungsansprüche.

1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch nach Vertragsschluss entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Als Bezahlung gilt der Eingang des Rechnungsbetrages auf einem unserer Konten. Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt, ohne dass dies für sich genommen einen Rücktritt vom Vertrag bedeutet. Der Rücktritt sowie alle weitergehenden gesetzlichen Rechte bleiben uns aber vorbehalten.

2. Unser Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Er ist verpflichtet, für ihre pflegliche Behandlung zu sorgen und sie auf eigene Kosten ausreichend gegen Verlust und Beschädigung durch Brand, Diebstahl, Vandalismus und Naturereignisse zu versichern. Auf Verlangen ist uns die Versicherung nachzuweisen. Versicherungsansprüche im Zusammenhang mit unseren Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt werden an uns schon mit Abschluss der Versicherung in Höhe der unserem Vertragspartner in Rechnung gestellten Forderungen abgetreten.

3. Unser Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware als Kreditsicherheit zu verwenden, namentlich sie zu verpfänden oder sie zur Sicherheit an Dritte zu übereignen. Von Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns unser Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten eines Freigabeverlangens nicht erstattet, haftet hierfür unser Vertragspartner.

4. Solange die Vorbehaltsware nicht vollständig bezahlt ist, ist unser Vertragspartner nur mit unserer Zustimmung berechtigt, diese im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern und zu verarbeiten. Zum Schutz unseres Eigentums an der Vorbehaltsware und des Eigentumsvorbehalts gelten weiterhin folgende Beschränkungen:

a) Soweit unser Vertragspartner die Vorbehaltsware weiterveräußert, tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen, die ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung gegen Dritte entstehen, in Höhe unseres Rechnungsendbetrages und unserer Nebenforderungen ab und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Wir ermächtigen unseren Vertragspartner widerruflich, auch nach der Abtretung die Forderungen einzuziehen. Unser eigenes Recht zur Einziehung der Forderungen werden wir nicht ausüben und die Einziehungsermächtigung unseres Vertragspartners nicht widerrufen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, sich nicht in Verzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Liegt einer dieser Umstände vor, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben und uns alle zum Einzug erforderlichen weiteren Informationen mitzuteilen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und seinen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Die Abtretung ist auflösend bedingt durch den Ausgleich unserer Forderungen. Unser Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt, soweit seine Abnehmer die Abtretung der gegen sie gerichteten Forderungen ausgeschlossen oder beschränkt haben.

b) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller, sodass wir unmittelbar Eigentümer der der verarbeiteten oder umgebildeten Sache werden. Wird die Kaufsache unter Einsatz anderer, uns nicht gehörender Gegenständen verarbeitet oder umgebildet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder umgebildeten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschl. MWSt.) zu den anderen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Erlangt unser Vertragspartner Alleineigentum durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung, wird bereits mit Vertragsschluss vereinbart, dass uns (Mit-)Eigentum an der einheitlichen Sache in dem im vorigen Satz beschriebenen Verhältnis übertragen ist. Unser Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.

c) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen unseres Vertragspartners insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigt. Welche Sicherheiten freigegeben werden, entscheiden wir. 

5. Soweit unser Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in das die Ware gegebenenfalls geliefert wird, nicht rechtswirksam sein sollte, können wir von unserem Vertragspartner verlangen, dass er eine gleichwertige Sicherheit stellt und bis zur endgültigen Zahlung aufrecht erhält. Kommt unser Vertragspartner diesem Verlangen nicht nach, sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf ein etwa vereinbartes Zahlungsziel oder eine etwaige Stundung, sofortige Zahlung aller nicht erfüllten Forderungen zu verlangen.

6. Soweit wir Empfänger von Waren sind, widersprechen wir  der Geltung eines gegebenenfalls von unserem Lieferanten zu seinen Gunsten vorgesehenen Eigentumsvorbehalts.

§ 9 Produktbeschaffenheit, Gewährleistung, Mängelrüge, Verjährung von Gewährleistungsansprüchen.

1. Als zugesichert, bzw. garantiert gilt eine bestimmte Eigenschaft unserer Produkte nur dann, wenn sie im Vertrag ausdrücklich so bezeichnet ist. Angaben in von uns herausgegebenen Betriebsanleitungen stellen lediglich Empfehlungen dar. Mit dem Umstand ihrer Beachtung kann kein Sachmangel begründet werden.Ohne die ausdrückliche schriftliche Vereinbarung eines bestimmten Verwendungszwecks trägt unser Vertragspartner das alleinige Risiko der technischen und wirtschaftlichen Brauchbarkeit unserer Produkte, z.B. das Risiko der Eignung zur behördlichen Zulassung im Ausland. Unser Vertragspartner kann Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels nur erheben, wenn er nachweist, dass der von ihm behauptete Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Wir haften daher insbesondere nicht

– für Produktfehler, die auf einer unsachgemäßen Inbetriebsetzung, Bedienung oder Verwendung oder einer unsachgemäßen, gegen unsere Anweisungen vorgenommenen Wartung oder Montage durch unseren       Vertragspartner oder Dritte beruhen. Wir haften auch nicht für Schäden wegen fehlerhafter Bedienung eines Saugbaggers durch Personen, die eine Teilnahme an unseren Schulungen nicht nachweisen können.

– für gewöhnliche Abnutzung

– für chemische, elektrische oder elektrochemische Einflüsse auf unser Produkt, die wir nicht zu vertreten haben. 

2. Gewährleistungsansprüche unseres Vertragspartners setzen voraus, dass kaufmännische Rüge- und Untersuchungspflichten erfüllt sind. Mängelrügen müssen uns gegenüber innerhalb folgender Fristen erhoben werden:

– innerhalb von drei Wochen nach Ablieferung bei Mängeln, die offensichtlich sind oder die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Eingangsuntersuchung, die auch die probeweise Verwendung des Produktes umfasst, festgestellt werden konnten;

– innerhalb von zwei Wochen nach der Entdeckung eines Mangels, wenn dieser im Rahmen einer ordnungsgemäßen Eingangsuntersuchung (wie zuvor) nicht entdeckt werden konnte.

3. Ist unser Vertragspartner seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen und ist unsere Lieferung mangelhaft, haben wir die Pflicht und das Recht, nach unserer Wahl den vorhandenen Mangel zu beseitigen oder ein Ersatzprodukt zu liefern. Zur Feststellung der Mangelursache und zur Vornahme von Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat unser Vertragspartner uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Unser Vertragspartner hat uns unverzüglich mitzuteilen, wenn durch das Abwarten der Nacherfüllung durch uns die Betriebssicherheit gefährdet würde oder ein unverhältnismäßig großer Schaden entstünde.Eine Nachbesserung erfolgt in der Regel am Sitz unseres Unternehmens. In diesem Fall hat unser Vertragspartner das Fahrzeug oder Fahrzeugteil auf seine Kosten am Sitz unseres Unternehmens anzuliefern und abzuholen. Von den Nachbesserungskosten tragen wir nur die Kosten des Ersatzteils und die das mangelhafte Teil unmittelbar betreffenden Einbaukosten einschließlich der Kosten der Gestellung unserer Monteure.Schlägt die Nachbesserung fehl oder nehmen wir die Nacherfüllung nicht vor, obwohl wir dazu gesetzlich verpflichtet sind, kann unser Vertragspartner nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder den Vertragspreis mindern. Ansprüche auf Schadensersatz kann er, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen, in dem in § 10 bezeichneten Umfang erheben. Die Nachbesserung eines Mangels gilt in der Regel nach dem vierten erfolglosen Versuch seiner Beseitigung als fehlgeschlagen.

4. Wir schulden keine Nacherfüllung, wenn ihre Erbringung unmöglich oder uns wegen unverhältnismäßigen Aufwands im Sinne von § 275 Abs. 2 BGB nicht zuzumuten ist. Sofern unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen hier nichts regeln, kommen die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.

5. Stehen uns Gewährleistungsansprüche gegen einen Vorlieferanten zu, können wir diese Gewährleistungsansprüche an unseren Vertragspartner abtreten. Unsere Gewährleistungshaftung beschränkt sich in diesem Fall auf den Umfang, in dem sich unser Vertragspartner auch nach Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens nicht bei unserem Vorlieferanten schadlos halten kann. Die Verjährung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist während der Dauer der von unserem Vertragspartner mit dem Vorlieferanten geführten Verhandlungen, bzw. Auseinandersetzungen gehemmt.

6. Unserem Vertragspartner steht weder ein Nacherfüllungs-, noch ein

Minderungs- oder Rücktrittsrecht zu,

  • · wenn ein Mangel auf Gegenstände oder Erzeugnisse zurückzuführen ist, die unser Vertragspartner geliefert hat
  • · wenn unser Vertragspartner eine bestimmte Art der Ausführung wünscht, obwohl wir ihn auf das Risiko einer dadurch bedingten Fehleranfälligkeit des Produkts hingewiesen haben
  • · wenn er von uns eine gebrauchte Maschine erwirbt.

Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn wir den in Frage stehenden Mangel arglistig verschwiegen oder seine Abwesenheit garantiert haben. 

7. Unsere Haftung auf Ersatz von Schäden, die durch Produktmängel entstehen, richtet sich nach § 10.

8. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Nehmen wir Maßnahmen der Nachbesserung vor, beginnt die vorgenannte Verjährungsfrist nur für solche Ansprüche neu, die denselben Mangel oder Folgen aus einem Mangel der Nachbesserung betreffen. Indem wir Maßnahmen der Nacherfüllung (Nachbesserung, Nachlieferung) vornehmen, erkennen wir einen gegen uns gerichteten Rechtsanspruch unseres Vertragspartners auf Gewährleistung (mit der Konsequenz eines Neubeginns der Verjährungsfrist) nicht an, es sei denn, dass wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Für eine Haftung für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, für vorsätzliches, grob fahrlässiges oder arglistiges Verhalten sowie für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen; gleiches gilt bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Haftung auf Schadensersatz.

1. Für gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche, insbesondere auf Schadensersatz für unmittelbare Schäden (einschließlich entgangenen Gewinns) oder für mittelbare Schäden (Vermögensschäden) und sonstige Folgeschäden, egal auf welchem Rechtsgrund die Ansprüche beruhen (Unmöglichkeit, Verzug, Nichterfüllung, Verschulden bei Vertragsschluss, positive Vertragsverletzung oder unerlaubte Handlung),haften wir nur

  • · bei Vorsatz
  • · bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten
  • · bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
  • · bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben
  • · bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher, sich aus der Natur des Vertrages ergebender Pflichten, ohne deren Einhaltung der Vertragszweck gefährdet wäre (Kardinalpflicht), haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. 

2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung unserer Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Schriftform-Erfordernis.

Soweit nach diesen Geschäftsbedingungen Erklärungen schriftlich abgegeben werden müssen, genügt zur Wahrung der Form auch eine durch Telefax, Telegramm oder E-Mail übermittelte Erklärung.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht.

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Firmensitz (Germersheim).

2. Gerichtsstand für alle Arten von Streitigkeiten, auch im Urkunden- oder Scheckprozess, ist unser Firmensitz (Germersheim). Wir behalten uns jedoch vor, unseren Vertragspartner vor den Gerichten zu verklagen, die ohne eine Gerichtsstandvereinbarung zuständig wären. 

3. Auf das Rechtsverhältnis mit unserem Vertragspartner findet materiell ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des -Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf und unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts Anwendung.

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen MTS GmbH
Stand März 2010